Der Referentenentwurf zur „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ hat in den letzten Tagen viel Unruhe in die Apotheken gebracht. Die Patient:innen konnten es kaum erwarten. Ab morgen können sich nun über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen. Der finaler Entwurf der Verordnung zeigt, dass sich die Abholfrist für die ersten drei Masken bis zum 6. Januar 2021 verlängert. Auch wie die Masken abgeholt werden können – mithilfe von Formblättern und Vollmachten–, wurde konkretisiert.
Eigentlich hatte die zweite Welle der Ausgabe von FFP2-Masken in den Apotheken – über Voucher der Krankenkassen geregelt – ab dem neuen Jahr beginnen und die erste Ausgabe-Phase der FFP2-Masken-Ausgabe ohne Kassen-Nachweis zum 31. Dezember enden sollen.
Aus dem finalen Verordnungsentwurf, der am morgigen Dienstag im Bundesanzeiger verkündet und noch am selben Tag in Kraft treten soll, geht nun hervor, dass die erste Welle der Masken-Ausgabe – in der die Krankenkassen noch keine Rolle spielen – nun bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 dauern soll. Die anspruchsberechtigten Personen haben aber weiterhin im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken. „Der Anspruch auf die Schutzmasken entsteht dem Grunde nach mit dem Beginn des jeweils genannten Zeitraums und darf bis zum Ende des jeweils genannten Zeitraums erfüllt werden“, heißt es.
Hintergrund ist, dass die Zeit für die Kassen und privaten Versicherer beziehungsweise die Bundesdruckerei, die die fälschungssicheren Bescheinigungen bereitstellen soll, zuvor offenbar zu knapp bemessen war.
Versender kommen in der zweiten Phase der Maskenausgabe ins Spiel
Neu gegenüber dem ersten Referentenentwurf ist zudem, dass nun ausdrücklich Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten als mögliche Masken-Ausgeber genannt werden – jedenfalls in der Begründung. Im Dezember sind sie allerdings noch explizit außen vor: Damit die Ausgabe in der ersten Phase, also bis einschließlich 6. Januar 2021, zügig umgesetzt werden kann, „sollen die Schutzmasken durch inländische Apotheken im Rahmen eines unkomplizierten und bürokratiearmen Verfahrens, das auf ortsnahe Apotheken ausgerichtet ist, abgegeben werden“, heißt es nun in der Verordnung.
Die zwölf weiteren Masken können hingegen laut Begründung auch durch Versandapotheken in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgegeben und abgerechnet werden.
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