In Österreich dürfen Apotheker jetzt ebenfalls Antigen-Schnelltests durchführen, aber nur für symptomfreie Personen. Dies teilt die Österreichische Apothekerkammer mit.
Das Szenario ähnelt dem im Nachbarland Schweiz. Dort wurden die Apotheken vor etwa zwei Wochen unter dem Druck des dramatischen Infektionsgeschehens in einer Hauruck-Aktion in die nationale Teststrategie einbezogen. Seit dem 2. November dürfen sie unter Einhaltung besonderer Bedingungen Antigen-Schnelltests durchführen. Diesem Beispiel ist jetzt auch Österreich gefolgt. In der aktuellen Österreichischen Teststrategie SARS-CoV-2 (Version vom 13.10.2020) sind Antigen-Schnelltests als „weitere Testoption für den Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen für Ärztinnen und Ärzte und für medizinisches Fachpersonal unter ärztlicher Supervision“ ausgewiesen. Laut Apothekerkammer hat das Gesundheitsministerium jedoch kürzlich bestätigt, dass auch Apotheker diese durchführen dürfen, allerdings nur für symptomlose Personen.
Viele Anfragen in Apotheken
„Spezialisierte Apotheken bieten Antigen-Schnelltests an und ermöglichen so auch gesunden, symptomfreien Menschen einen einfachen und raschen Zugang zu Information über den Infektionsstatus“, erklärt die Präsidentin der Österreichischen Apothekerkammer Ulrike Mursch-Edlmayr. Viele Menschen wollten über ihren Infektionsstatus Bescheid wissen. Vor allem in ländlichen Gebieten, wo das nächste Labor weit ist, sei das bislang schwierig gewesen. Antigen-Schnelltests, die bereits sehr genaue Ergebnisse erzielen, können hier aus Sicht der Apothekerkammer wertvolle Informationen liefern. Dementsprechend viele Anfragen habe es in jüngster Zeit dazu in Apotheken gegeben.
Schulung, Hygiene, Meldepflicht
Voraussetzungen für die Tests sind nach Darlegung der Apothekerkammer unter anderem Schulungsmaßnahmen zur korrekten Durchführung von Nasen-Rachenabstrichen und Hygienemaßnahmen. Die Apotheker müssten den Testpersonen die Aussage des Antigen-Schnelltests erläutern, damit die richtigen Schlüsse daraus gezogen werden können. Weitere Details dazu sind einer Mitteilung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs (VAAÖ) zu entnehmen.
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Apothekenbetriebe, die ihren Kunden die Durchführung eines Antigentests auf freiwilliger Basis anbieten wollen, wenden sich hierzu mit einem von der Österreichischen Apothekerkammer zur Verfügung gestellten Formular an das Bundesministerium für Gesundheit. Positive Testergebnisse an symptomlosen Personen müssen entsprechend den Vorgaben des österreichischen Epidemiegesetzes an die zuständigen Stellen gemeldet und in jedem Fall mit einer PCR Testung bestätigt werden.
Befähigung als Naturwissenschaftler
Die Erlaubnis leitet sich aus dem österreichischen Epidemiegesetz ab, wie DAZ.online auf Nachfrage von der Rechtsabteilung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs (VAAÖ) erfahren hat. Hiernach gelten Apotheken als „naturwissenschaftliche Einrichtungen“ im Sinne des Gesetzes (§ 28c EpiG).
Auf dieser Grundlage dürfen Apotheker als Absolventen eines naturwissenschaftlichen Studiums laut Rechtsauskunft des zuständigen Ministeriums im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen eigenverantwortlich Probenmaterial gewinnen (u. a. durch Nasen-Rachen-Abstriche), Laboruntersuchungen durchführen sowie Befunde erstellen und deren Ergebnisse auswerten, sofern bei dieser Tätigkeit der Stand der Wissenschaft und die Vorgaben des Medizinprodukterechts eingehalten werden. Die Regelung soll nur für die Dauer der Pandemie gelten.
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