Seit der Coronakrise dürfen Apotheker durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungs-Verordnung nach ärztlicher Rücksprache „aut simile“ auf andere Wirkstoffe wechseln. Die AMK unterstützt hierbei mit Äquivalenzdosistabellen, die sie nun um die Benzodiazepine erweitert hat.
Um durch die Coronakrise antizipierten Lieferengpässen zu begegnen, erlaubt der Gesetzgeber durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungs-Verordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) Apotheken im Fall der Nichtverfügbarkeit eines verordneten Arzneimittels die Aut-simile-Substitution. Das heißt: Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt dürfen Apotheken ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben. Damit dies möglichst reibungslos gelingt, hilft die Arzneimittelkommision der Deutschen Apotheker (AMK) mit Äquivalenzdosistabellen.
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- kurzer Wirkdauer: Brotizolam, Triazolam, Zolpidem
- mittlerer Wirkdauer: Lormetazepam, Oxazepam, Temazepam, Zopiclon
- langer Wirkdauer: Flunitrazepam (BtM), Flurazepam-Monohydrochlorid, Flurazepam, Nitrazepam
Alle sind zugelassen zur Behandlung erwachsener Patienten mit Ein- und Durchschlafstörungen.
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