Umfasst die Versandhandelserlaubnis doch die Rezeptsammlung?

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts spricht viel dafür,die Regelung zum Versandhandel im Apothekengesetz nicht allzu eng auszulegen.Die Versandhandelserlaubnis einer Apotheke könnte auch die Sammlung vonRezepten und die Auslieferung bestellter Arzneimittel im Wege derBotenzustellung umfassen. Dennoch blitzte eine Apothekerin, die wegen einernicht erlaubten Rezeptsammlung von ihrer Kammer gerügt wurde, mit ihrerVerfassungsbeschwerde ab.

Immer wieder gibt es Versandapotheken, die Rezeptsammelboxenaufstellen, ohne eine ausdrückliche Erlaubnis zur Rezeptsammlung zu besitzen.Sie sind der Meinung, ihre Versanderlaubnis decke auch diese Sammelkästen.Schon einige Gerichte haben sich mit derartigen Konstruktionenauseinandergesetzt – und die Rezeptsammlung am Ende untersagt.

Auch eine Apothekerin aus Rheinland-Pfalz hatte in mehrerenGemeinden, in denen es keine Präsenzapotheke gibt, „Rezeptsammelkästen“ ihrerVersandapotheke installiert. Ihre Mitarbeiter leerten diese Kästen wochentagsmindestens einmal und lieferten die bestellten Medikamente anschließend an dieKunden aus. Ihre Apothekerkammer missbilligte dieses Vorgehen jedoch. Sie rügtedie Apothekerin schriftlich und belegte sie mit einem Ordnungsgeld. Denn dieApothekerin besitzt zwar eine Erlaubnis zum Arzneimittelversand (§ 11a ApoG),nicht jedoch die Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle nach § 24 Abs.1 Satz 1 ApBetrO. Gegen diese berufsrechtliche Sanktionierung zog dieApothekerin vor das Berufsgericht – allerdings ohne Erfolg. Daraufhin legte sie Verfassungsbeschwerde  beim Bundesverfassungsgericht ein, wo sieeine Verletzung des  Gleichbehandlungsgrundsatzessowie der Berufsfreiheit rügte.

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Beschwerde nicht zulässig

Die Karlsruher Verfassungsrichter nahmen die Beschwerdeallerdings nicht zur Entscheidung an. Sie sei bereits nicht zulässig, weil die Apothekerinzuvor nicht andere Mittel bemüht habe, um ihr Ziel zu erreichen. Denn beiVerfassungsbeschwerden gilt der Subsidiaritätsgrundsatz. Er besagt, dass derBeschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zurVerfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur dergeltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern.

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