Einkaufspreis über Vertragspreis: Darf man die Differenz in Rechnung stellen?

In der Apotheke ist man immer wieder damit konfrontiert,dass der Vertragspreis eines verordnetenArtikels nicht einmal die Beschaffungskosten der Apotheke, also Einkaufspreisplus Mehrwertsteuer, deckt. Darf man in solchen Fällen dem Patienten denDifferenzbetrag in Rechnung stellen, um kein Verlustgeschäft zu machen?

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt dieArzneimittelpreisverordnung – bundesweit. Den Wert dieser einheitlichenRegelung lernt man recht schnell zu schätzen, wenn man andere Dinge in der Apothekeabrechnet, deren Preise in zum Teil kleinteiligen Lieferverträgen geregeltsind, zumal die Abrechnungspreise immer mal wieder unter dem Einkaufspreis der Apothekeliegen.

„Soll der Patient denDifferenzbetrag übernehmen?“ Diese Frage poppt in der Apothekensoftware immerdann auf, wenn der Vertragspreis eines verordneten Artikels nicht einmal dieBeschaffungskosten der Apotheke, also Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer, deckt.Doch darf man den Differenzbetrag überhaupt vom Kunden verlangen? 

Prüfen, was der Liefervertrag erlaubt

Diese Fragestellte eine Apotheke dem Deutschen Apothekenportal. Konkret ging es um eineVerordnung des Diätetikums „Alfamino Pulver 6 x 400 g 10810964“ zulasten der AOKRheinland/Hamburg für ein einjähriges Kind. Es wird nach den Vorgaben eines regionalenLiefervertrags abgerechnet. Die Kasse zahlt demnach 212,61 Euro. Der Einkaufspreisinklusive Mehrwertsteuer liegt aber bei 256,16Euro – also ein Verlustgeschäft.

Allerdings kann man dem Patienten auch nichtohne weiteres die Differenz in Rechnung stellen. Darauf weist das DAP hin. Vorher gilt es zu prüfen, ob der Liefervertrageine Abrechnung des Differenzbetrags zulasten des Kunden erlaubt. Üblicherweiseist das nämlich nicht der Fall. Den Patienten darf normalerweise außer der Zuzahlung, der Noctugebühr und Mehrkostenim Sinne des § 31 Absatz 2 SGB V nichts weiter in Rechnung gestellt werden. So heißt es beispielsweise  im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen,der auch die Versorgung mit Verbandmitteln und sonstigen apothekenüblichenWaren regelt:

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