Ärzte fordern Sicherstellungsauftrag für Arzneimittelversorgung

Die Ärzte haben einen Sicherstellungsauftrag für dieambulante ärztliche Versorgung: Sie und ihre Selbstverwaltung müssen dafürsorgen, dass die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist. Den Apotheken obliegt nach dem Apothekengesetz die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Doch der Deutsche Ärztetag will mit Blick auf die zunehmenden Lieferengpässe offensichtlich mehr. In einem Antrag fordert er, „einen Sicherstellungsauftrag für die Medikamentenversorgung zu vergeben“. Wer genau diesen Auftrag erfüllen soll, beantworten dieMediziner aber nicht. DAZ.online hat die wichtigsten Beschlüsse des Ärztetagesfür Apotheker zusammengefasst.

In der vergangenen Woche fand in Münster der 122. Deutsche Ärztetagstatt. Die Mediziner haben nicht nur ein neues Präsidium der Bundesärztekammergewählt. Sie haben sich auch mit zahlreichen Anträgen beschäftigt, die auch fürApotheker relevant sind, weil sie die Arzneimittelversorgung betreffen.DAZ.online hat sich die wichtigsten beschlossenen Anträge des Ärztetagesangeschaut. Ein Überblick:

Sicherstellungsauftrag für die Arzneimittelversorgung 

In § 72 des SGB V ist der Sicherstellungsauftrag für diemedizinische Versorgung festgehalten. Es handelt sich dabei um einenstaatlichen Auftrag, die Versorgung der Bevölkerung mit Haus- und Fachärzten, Zahnärzten,Psychotherapeuten und einem ärztlichen und zahnärztlichen Notdienst zugewährleisten. 

Nun heißt es in einem Beschluss des Ärztetages: „Der 122.Deutsche Ärztetag 2019 fordert die Bundesregierung auf, einenSicherstellungsauftrag für die Medikamentenversorgung zu vergeben“. Die Mediziner begründen ihreForderung mit den zunehmenden Lieferengpässen bei „lebenswichtigen Medikamenten“.Als Beispiele werden die onkologische Versorgung und die derzeit auftretendenEngpässe in der Valsartan-Versorgung genannt.

Wer die von den Ärzten gewünschte Aufgabe wie übernehmen soll, bleibt im Antrag unklar. Unerwähnt bleibt auch, dass in § 1 Absatz 1 Apothekengesetz geregelt ist, dass den Apotheken „die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“ obliegt. Was unter einer ordnungsgemäßen Versorgung zu verstehen ist, ist gesetzlich allerdings nicht genauer definiert. Es gibt aber einige Anhaltspunkte. Sie gilt etwa als ordnungsgemäß, wenn sie nach den Bestimmungen des geltenden Rechts und auf Basis der allgemeinen Erkenntnisse von Wissenschaft und Forschung erfolgt. Als sichergestellt gilt sie, wenn fächendeckend und zu jeder Zeit über das notwendige Arzneimittel verfügt werden kann, heißt es in der juristischen Literatur.

Dieser Auftrag geht den Ärzten offensichtlich nicht weit genug. Und richtig ist, dass es immer wieder zu Lieferengpässen kommt, für die Apotheken nichts können. Offenbar wünschen sich die Mediziner einen Hauptverantwortlichen, der in solchen Fällen gerade steht.  

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